Auflagen für die Mahnwache 17.6.2020 in Frankfurt am Main

Anbei die Auflagen des Frankfurter Ordnungsamtes. Wir bitten die Teilnehmer*innen der Mahnwache diese Auflagen einzuhalten. Wir markieren die Plätze vor Ort und haben auch Desinfektionsmittel dabei. Es wird noch ein zweiter Ordner gesucht. Mahnwesten führen wir mit.

Vorab bestätige ich Ihnen den Eingang der Versammlungsanmeldung für den 17.06.2020.

Versammlungsrechtlich i.V.m. der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 11.06.2020 -Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung- (https://www.hessen.de/sites/default/files/media/3cokobevstand11.06.pdf ) kann die Versammlung derzeit leider nicht wie angemeldet stattfinden.

Die Durchführung Ihrer Versammlung ist demnach an Beschränkungen zu knüpfen.

Im Rahmen des Kooperationsgesprächs (Hier: Telefonat vom 15.06.2020) wurden zwischen Ihnen und der Versammlungsbehörde die notwendigen Beschränkungen thematisiert und besprochen, die für die Durchführung Ihrer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz zwingend erforderlich sind. Diese sind:

1.       Datum: Die Versammlung ist am 17.06.20 durchzuführen.

2.       Ort: Die Versammlung ist am Generalkonsulat USA, Gießener Str. 30, ggü. Gehweg durchzuführen.

3.       Ordner: Es werden mindestens 2 Ordner eingesetzt. Diese sind mit farblich einheitlichen Warnwesten (blanko) zu kennzeichnen.

4.       Mundschutz: Jede Person ist verpflichtet, einen Mundschutz nach § 1 Abs. 5 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie und den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu tragen. Das nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG bestehende Vermummungsgebot ist insoweit eingeschränkt. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3c sowie nach § 2 Abs. 5 und 6 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie „[…] jede Bedeckung vor Mund und Nase, die auf Grund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.“

5.       Abstandsgebot I: Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung voneinander einen Abstand von jeweils 1,5 Metern zu halten.

6.       Abstandsgebot II: Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung einen Abstand von mindestens zwei Metern zu Passanten zu halten.

7.       Abstandsgebot III: Die Versammlung ist so zu platzieren, dass Passanten das Areal rund um den Versammlungsort zu allen Seiten unter Einhaltung des Abstandsgebots nach der o.g. Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung überqueren können.

8.       Desinfektionsmittel: Während der Versammlung ist Desinfektionsmittel vorzuhalten um bspw. Aufbauten, Hände, Versammlungsmittel etc. regelmäßig desinfizieren zu können.

9.     Mittel: Die Verwendung von einer kleinen Lautsprecheranlage, Mikrofon und Schilder ist gestattet.

Die Beschränkungen sind verbindlich einzuhalten. Es ergeht der ausdrückliche Hinweis, dass die Versammlung bei Verstößen durch die Polizei aufgelöst werden kann und entsprechende Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafverfahren eingeleitet werden können.

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich (E-Mail ausreichend) Ihr Einverständnis mit den Inhalten dieser E-Mail. Veränderungen der Versammlung oder der Gesamtlage können ggf. noch ein persönliches Kooperationsgespräch erforderlich machen.

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